von Robert Eckart
Das Sterben in Würde und die Beachtung eines in freier Selbstbestimmung geäußerten Patientenwillens gehörten zur Menschenwürde. Ärzte, Betreuer und Gerichte sollen folglich unmittelbar an den verfassungsrechtlich geschützten Patientenwillen gebunden sein.
Der Wille des Patienten sei stets uneingeschränkt anzuerkennen. Er sei unabhängig von der Form und der Art seines Nachweises zu beachten.
Nach dem Gesetzentwurf können Volljährige in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, allerdings muss die Verfügung bestimmten Kriterien entsprechen. Sie muss:
Der Beratungsbedarf für eine kompetent ausgefüllte Patientenverfügung ist „unendlich hoch“,
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